V e r e i n s s a t z u n g

 

F o t o F o r u m

 

S c h ö n b u c h - F i l d e r  e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „FotoForum Schönbuch – Filder e. V.“.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldenbuch; die Vereinsadresse ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen unter Nummer 1731 eingetragen.

 

 

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  

1. Das FotoForum Schönbuch - Filder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des FotoForums Schönbuch - Filder ist die Förderung und Pflege der Fotografie in kultureller, künstlerischer und technischer Hinsicht, sowie die Wahrung der Interessen der anspruchsvollen Hobbyfotografie. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

 

a) regelmäßige Treffen der Mitglieder zur Besprechung von künstlerisch gestalteten Fotoarbeiten (Einzelexponate, Serien, Werkgruppen),

 

b) Erfahrungsaustausch über Praxis und Technik in der künstlerischen Fotografie; Beratung der Mitglieder auf allen fotografischen Gebieten (Aufnahme-, Labor- und Computertechnik),

 

c) Ausstellungen mit Vernissagen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene und ähnliche Aktivitäten,

 

d) Organisierung von Vortragsveranstaltungen, Exkursionen und Galeriebesuchen sowie thematischen Fotoabenden und Kursen, zu denen auch Nichtmitglieder eingeladen werden,

 

e) Kooperationen mit Kulturschaffenden und kulturellen Einrichtungen für und im Sinne der Allgemeinheit.

 

3. Politisch und weltanschaulich orientierte Ziele sind ausgeschlossen.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins – gleich ob aus Beiträgen, Spenden, Gewinnen oder anderen Quellen stammend – dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch vereinsfremde Ausgaben begünstigt werden.

 

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss nicht begründet werden und sie ist nicht anfechtbar.

 

3. Mit dem Antrag erkennt das neue Mitglied die jeweils gültige Satzung des Vereins sowie die darauf beruhenden Beschlüsse an. Sollte eine Aufnahmegebühr beschlossen sein, ist diese zusammen mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten. Im Beitrittsjahr gilt für den Jahresbeitrag Zwölftelung.

 

4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des FotoForums Schönbuch - Filder in den Verein als Ehrenmitglieder aufnehmen.

 

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit Zugang der schriftlichen Kündigung beim Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Nach Ende der Mitgliedschaft bleibt das bisherige Mitglied zur Zahlung des Beitrags für das laufende Jahr verpflichtet.

 

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

 

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat,

 

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht reguliert hat. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des drohenden Ausschlusses schriftlich Stellung zu nehmen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem früheren Mitglied via Einschreiben mitzuteilen. Über eine Beschwerde gegen den Ausschluss, die nur schriftlich erfolgen kann, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, mit Ausnahme des Anspruchs des Vereins auf Begleichung bestehender Forderungen an das frühere Mitglied.

 

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen.

 

2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und an den Gemeinschaftsaufgaben entsprechend seinen Möglichkeiten mitzuwirken.

 

4. Jedes Mitglied hat die in der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu entrichten. Diese sind im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres fällig.

 

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

 

3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden.

 

2. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

 

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts,

 

d) Aufnahme neuer Mitglieder / Ausschluss vorhandener Mitglieder.

 

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

 

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

6. Sind eilbedürftige Entscheidungen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, können sie von drei Vorstandsmitgliedern telefonisch getroffen werden. Sie sind aber zu protokollieren.

 

7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen werden vergütet; dabei ist stets der Vereinszweck zu berücksichtigen.

 

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

a) Änderungen der Satzung,

 

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

 

c) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,

 

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,

 

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

f) Auflösung des Vereins.

 

2. Mindestens einmal jährlich – nach der Kassenprüfung des Vorjahres und im ersten Quartal – ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

 

Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:

 

1. Geschäftsbericht,

 

2. Kassenbericht,

 

3. Bericht der Kassenprüfer,

 

4. Entlastung des Vorstands und gegebenenfalls der Beisitzer,

 

5. Wenn Wahlen anstehen:

 

- Neuwahl des Vorstands und gegebenenfalls der Beisitzer,

 

- Wahl von zwei Kassenprüfern,

 

7. Anträge und Verschiedenes.

 

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Hierzu ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Ebenso kann der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung selbst beschließen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen. In Personalfragen soll geheim abgestimmt werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung entscheidet einstimmig per Akklamation zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung der Kunst.

 

 

 

Waldenbuch, den 15. Januar 2007